Aktuelle Gerichtsentscheidungen
An dieser Stelle möchten wir Sie in regelmäßigen Abständen über aktuelle Gerichtsentscheidungen rund um Fragen des Verkehrsrechts informieren.
MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt
Laut Bundesverwaltungsgericht kann eine hohe Blutalkoholkonzentration (BAK) und fehlende Ausfallerscheinungen selbst bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt zu einer MPU führen.
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufweist, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen: 3 C 3.20) entschied, in einem solchen Fall begründet Dieses Fehlen von Ausfallerscheinungen die Annahme von bereits bestehendem aber auch künftigem Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.
Anzumerken ist hierzu noch, dass ab einer BAK von 1,6 Promille die Beibringung einer MPU ohnehin zwingend ist. Der Gesetzgeber geht vereinfacht gesagt davon aus, dass man ein Fahrzeug bei einer so hohen BAK ohnehin nur noch dann führen kann, wenn man extreme Alkohol gewöhnt ist.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.08.2024
- 3 U 81/23 -
Gurtpflicht ist eine drittschützende Norm und nichtangeschnallte Fahrzeuginsassen haften bei einem Unfall mit
Gesetzliche Anschnallpflicht soll auch andere Fahrzeuginsassen schützen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21 a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle. Das durch den Verstoß gegen die Gurtpflicht begründete Mitverschulden tritt hier im Fall aber hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Unfallverursachers zurück.
Im konkreten Fall blieb die Klage der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der behaupteten Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs jedoch erfolglos. Der Unfallverursacher haftete für die Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs. Er nahm die Beklagte, die nicht angeschnallt hinter der Beifahrerin saß, in Anspruch und behauptete, die Knie der Beklagten seien in die Rücklehne der Beifahrerin eingedrungen, was zu weiteren Schäden geführt habe. Der Senat hat eine Mithaftung der Beklagten abgelehnt, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchst-geschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.
Sachverhalt
Im September 2018 gegen 22.15 Uhr befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Pkw Audi A5 Coupé die Landstraße 121 in Höhe der Überquerung der Bundesautobahn 560 in Sankt Augustin-Buisdorf. Er war stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration: 1,76 Promille) und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (150 bis 160 km/h statt zulässiger 70 km/h). Ihm kam der mit drei Insassinnen besetzte Pkw Skoda Citigo entgegen, auf dessen Beifahrersitz die damals 36 Jahre alte Geschädigte saß und hinter der sich auf der Rückbank die nicht angeschnallte 38-jährige Beklagte befand. Der Pkw Audi kam von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Pkw Skoda Citigo zusammen, wobei der Versicherungsnehmerin der Klägerin verstarb und die Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen erlitten.
Versicherung verlangt Geld von nicht angeschnallter Person
Die Klägerin nimmt die Beklagte als behauptete Mitverursacherin der Verletzungen der Geschädigten auf Erstattung von 70 % der von ihr bisher an diese in sechsstelliger Höhe erbrachten Leistungen sowie für künftige Zahlungen in Anspruch. Sie verweist auf Sachverständigengutachten, wonach die Nichteinhaltung der Gurtpflicht durch die Beklagte dazu geführt habe, dass deren Knie im Zeitpunkt des Aufpralls in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen seien und erhebliche Verletzungen der Geschädigten im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs verursacht hätten.
Anschnallpflicht ist drittschützende Norm
Das OLG hat die Berufung der klagenden Versicherung gegen das klageabweisende Urteil des LG Bonn zurückgewiesen und dadurch die Ablehnung einer Mithaftung der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten bestätigt. Die von § 21 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO geregelte Gurtpflicht stelle zwar eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, weil die Fahrzeuginsassen gerade auch vor den Folgen der Verletzung durch nicht angeschnallte andere Mitfahrer bewahrt werden sollten. Der BGH gehe von einem Mitverschulden des Geschädigten bei Verletzung der
eigenen Gurtpflicht aus. Es gelte – so der Senat – aber auch für Verletzungen anderer Fahrzeuginsassen.
Die gesetzliche Begründung für die Einführung der Gurtpflicht auf den Vordersitzen aus dem Jahre 1975 stelle darauf ab, dass gerade auch aus Zusammenstößen von Fahrzeuginsassen erhebliche Gefahren herrührten. Die Gurtpflicht sei im darauffolgenden Jahrzehnt auf sämtliche Fahrzeuginsassen ausgedehnt und bußgeldbewehrt worden. Das vom Senat zugrunde gelegte, weite Verständnis des Schutzzwecks der Gurtpflicht diene der Verkehrssicherheit und dem Schutz der individuellen Rechte aller Verkehrsteilnehmer; es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie anderer Obergerichte zur Bußgeldbewehrung der Gurtpflicht. Ebenso füge es sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem ein.
Strafwürdiges Verhalten des betrunkenen Autofahrers überwiegt
Der Senat hat jedoch offengelassen, ob bei dem vorliegenden Unfall die Knie der Beklagten in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen waren und dies zu den Wirbelsäulenverletzungen der Geschädigten geführt hatte. Angesichts des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin trete eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Beklagten zurück. Hierzu hat der Senat auf die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Höhe der Mithaftung des Verletzten bei Nichteinhaltung der Gurtpflicht im Falle eigener Verletzungen zurückgegriffen und ist von einem vergleichbaren Ausnahmefall ausgegangen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 15.11.2023
- 10 O 171/22 -
Zur Beweislast bei Unfall nach Spurwechsel
Vorliegen eines untypischen Unfallhergangs nicht bewiesen
Wer die Spur wechselt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, gilt regelmäßig als Unfallverursacher – und muss den Schaden ersetzen. Es sei denn, ihm gelingt der Beweis eines anderen Unfallhergangs.
Ein Mann fährt mit einer Limousine in Lübeck auf der rechten Fahrbahn einer zweispurigen Straße. Das Auto gehört seiner Bekannten. Auf der linken Spur fährt ein Kompaktvan. Der Fahrer des Vans wechselt von der linken auf die rechte Spur – es kommt zum Unfall. Die Eigentümerin der Limousine verlangt Ersatz der Reparaturkosten. Der Fahrer des Vans sei zu schnell gefahren und plötzlich nach rechts ausgeschert, dabei habe er nicht geblinkt. Dieser wendet ein, er habe an einer Ampel gestanden und sei – nach Schulterblick – bei grün losgefahren. Plötzlich sei die Limousine mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen und habe sein Auto gestreift.
Die Rechtslage
In § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht: In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Einen Fahrstreifen darf also nur wechseln, wer sich zuvor vergewissert hat, dass dieser Fahrstreifen frei ist. Häufig passieren Unfälle im Zusammenhang mit einem Spurwechsel nach einem typischen Muster. Deshalb haben Gerichte den sogenannten „Anscheinsbeweis" entwickelt. Bei einem solchen typischen Unfallverlauf ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die spurwechselnde Person den Unfall verursacht hat. Um doch nicht zu haften, müsste die spurwechselnde Person die Annahme dann widerlegen.
Anscheinsbeweis zu Lasten des Spurwechsler
Das Gericht gab der Eigentümerin der Limousine recht. Der Fahrer des Vans habe einen typischen Spurwechsel vollzogen. Lebensnah sei daher davon auszugehen, dass er den Unfall verursacht habe. Vom Gegenteil habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Limousine mit überhöhter Geschwindigkeit geführt worden war. Und ein hinzugezogener Sachverständiger habe festgestellt, dass die Limousine im Rückspiegel des Vans zu sehen gewesen sein muss. Der Van-Fahrer habe also entweder den Rückspiegel falsch eingestellt oder gar nicht erst hineingeschaut.
mitgeteilt am 27.03.2014
AG Lüdinghausen, Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14
Starker Stuhldrang keine "notstandsähnliche Situation"
Während eine beginnende Geburt einen Tempoverstoß rechtfertigen kann, stellt starker Stuhldrang in den Augen des Amtsgerichtes Lüdinghausen keine vergleichbare "notstandsähnliche Situation" dar. Ein Fahrer eines LKW, der bereits über einen längeren Zeitraum hinweg unter Darmproblemen litt, wurde zu einer Geldstrafe von 315 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt, da er nach Ansicht des Gerichtes vor Fahrtantritt hätte erwägen müssen, ob er sich zu dieser befähigt sieht. Anderenfalls hätten Umwege eingeplant werden müssen, um einem gegebenenfalls auftretenden Stuhldrang nachkommen zu können.
mitgeteilt am 21.03.2014
BGH 13.12.11, VI ZR 177/10, Abruf-Nr. 120179
Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel und nicht aufklärbarem Sachverhalt
Mit seiner Entscheidung vom 13.12.2011 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn regelmäßig für nicht anwendbar hält, wenn zwar belegt ist, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges stattgefunden hat, der übrige Sachverhalt hingegen nicht aufzuklären ist.
In dem konkreten Fall war ein Fahrer mit seinem PKW auf einen anderen PKW aufgefahren, nachdem dieser bei einem Überholvorgang auf die linke Spur wechselte. Der BGH begründet eine Haftung zu gleichen Teilen damit, dass allein das Auffahren auf den Vordermann als Basis eines Anscheinsbeweises nicht ausreiche, wenn Besonderheiten des Unfallablaufes gegen den typischen Hergang derartiger Fälle sprächen.
mitgeteilt am 14.03.2014
OLG München 14.9.12, 1 U 2676/12, Abruf-Nr. 130158
Räum- und Streupflicht nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnen
Das OLG München hat durch Beschluss die Berufung einer Frau zurückgewiesen, die auf der Fahrbahn (nicht auf einem Fußgängerüberweg) einer innerörtlichen Anliegerstraße zu Schaden gekommen war und daraufhin eine Schmerzensgeldklage gegen die Gemeinde erhob. Nach Ansicht des Senates sei die Unfallstelle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu räumen gewesen, da Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte bestreut werden müssten. Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn richte sich dabei nach den Bedürfnissen des Fahr- und nicht nach denen des Fußgängerverkehrs.
mitgeteilt am 10.03.2014
BGH 21.11.12, IV ZR 97/11, Abruf-Nr. 123533
Kasko-Anspruch trotz "Fahrerflucht"
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes verliert derjenige, der nach einem Unfall versäumt die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, nicht automatisch seinen Anspruch aus der Kaskoversicherung. Ein PKW-Fahrer war nachts um ein Uhr von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Anschließend verständigte er zwar einen Abschleppdienst, nicht jedoch die Polizei oder das Straßenbauamt. Eine Behinderung des Aufklärungsinteresses des Versicherers liege jedoch trotz eines Verstoßes gegen § 142 II StGB nicht vor, wenn dieser "unverzüglich" benachrichtigt worden sei.
mitgeteilt am 03.03.2014
OLG Celle 12.2.14, 14 U 113/13, Abruf-Nr. 140734
Keine Helmpflicht für Radfahrer
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dabei eine Kopfverletzung erleidet, die ein Schutzhelm verhindert oder zumindest gemindert hätte, sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn sich der Radfahrer auch im Rahmen sportlicher Aktivitäten besonderen Risiken aussetzt oder bei ihm zum Beispiel aufgrund eigener Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht.
mitgeteilt am 25.02.2014
OLG Hamm 20.03.2012, III RBs 441/11
Wirtschaftliche Verhältnisse von Rentner und Arbeitslosen zu Bußgeldern
Im Verfahren hatte das Amtsgericht, aufgrund seiner Vorbelastungen, einen Arbeitslosen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer erhöhten Geldbuße von 360 € verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Die dagegen vorgenommene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Das Amtsgericht hätte sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitslosen auseinander setzen müssen. Denn die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig ein besonderer Anhaltspunkt bei den wirtschaftlichen Verhältnissen und als solcher bei der Verhängung von Regelgeldbußen nach dem BKat in einem straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren mit einzubeziehen ( a.a.O. OLG Karlsruhe VA 07, 14).
mitgeteilt am 19.02.2014
OLG Hamm 20.03.2012, III RBs 440/11
Wirtschaftliche Verhältnisse von Rentner und Arbeitslosen zu Bußgeldern
Im Verfahren hat das ursprüngliche Amtsgericht den zur Tatzeit bereits vorbestraften Betroffenen Rentner, zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt. Die Vorstrafe erfolgte wegen fahrlässigen Trunkenheit am Steuer - ein Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Rentners war erfolglos. Amtsgerichte halten grundsätzlich in den Urteilsbegründungen keine näheren Erläuterungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Etwas anderes gilt, seit die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Bei einem Rentner gilt eine Geldbuße von 1000 € als geringfügig.
mitgeteilt am 18.02.2014
LG Landshut 24.09.2012 6 Qs 242/12
Grenzwert bei bedeutenden Schäden ( Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort )
Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei ca. 2.500 €. Sie stellt aber keine feste Wertgrenze dar.
Hinweis:
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden unter der Betrachtung des § 69 StGB wurde in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig bei 1.300 € gezogen.
Die Entscheidung ist deshalb überraschend, da hiermit die Wertgrenze verdopplet wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob nachfolgende Gerichte dieser Entscheidung folgen werden. Die als Begründung aufgeführten Preissteigerungen der letzten Jahre liegen zwar eindeutig vor, aber wohl kaum in dieser Höhe. Auch die hierzu gemachten Ausführungen zur Einzelfallbetrachtung i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dürften andere Gerichte kaum folgen.
mitgeteilt am 11.02.2014
OLG Hamm 21.12.2012, III-2 RBs 83/12
Fahrlässigkeit bei länger zurückliegendem THC-Konsum
In Bestätigung der wohl h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG bestärkt, dass bei einem einmaligen oder gelegentlichen THC-Konsum, der Betroffene nicht fahrlässig handelt, wenn er bis zum Führen eines Kraftfahrzeuges, eine Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum einrechnet. Ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVO ist dann nicht zu vermuten.
mitgeteilt am 04.02.2014
BVerwG 20.06.13, 3 B102.12
Eignungsprüfung für betrunkenen Fahrradfahrer
Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 13 S.1 Nr.2c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrererlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration trug entscheidend dazu bei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand, mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Vorschriften des § 13 FeV unterscheiden allerdings nicht nach Fahrzeugarten. Ein med.-psych. Gutachten über die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge verletzt demnach auch nicht die Grundrechte des Betroffenen, da diese ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aller übrigen Verkehrsteilnehmer hat. Eine Revision hierzu wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hatte nicht zu entscheiden, ob die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden die Regelungen des FeV auf Inline-Skates und Rollern anwenden würde.
mitgeteilt am 28.01.2014
AG Bielefeld 9.10.2013 (Gs-402Js3422/13-5435/13)
Rückkehr an den Unfallort ermöglicht Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis
Kehrt ein Unfallverursacher zur Unfallstelle zurück oder meldet sich nachträglich bei der Polizei, so können für den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Regelentzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.2Nr.3 StGB rechtfertigen. Hierauf verweisen auch andere Gerichte. So zuletzt LG Dortmund VA 13,29 , LG Köln VA 10,65.
mitgeteilt am 21.01.2014
OLG Brandenburg 28.05.13 (53Ss-OWi 103/13)
Keine beschränkte Geltung eines Beschränkungsschildes
Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer innerörtlichen Straße auf 30 km/h beschränkt und ein Zusatzzeichen ( § 39 Abs. 2 StVO) "Mo - Fr, 6 - 18 h" angebracht, so gilt diese Beschränkung auch an den gesetzlichen Feiertagen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die fehlerhafte Auslegung des Geltungsbereichs des Zusatzschilds gerügt hatte, blieb erfolglos. Der Betroffene konnte sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Die Regelung "Montag bis Freitag" sei eindeutig, so das Gericht.